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RICHTLINIE DES RATES 90/270/EWG
vom 29. Mai 1990 |
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über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
(Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)
(90/270/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN --
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, auf
Vorschlag der Kommission (1) , erstellt nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, in Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Parlament (2) , nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des EWG-Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat
durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die
Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die
Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu
schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine
verwaltungsmäßigen, finanziellen und rechtlichen Auflagen
vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und
Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz (4) sieht die Verabschiedung von Maßnahmen im
Hinblick auf die neuen Technologien vor. Der Rat hat dies in
seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) zur
Kenntnis genommen.
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung
eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplät-zen
ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährlei-stung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeit-nehmer.
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni
1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
bei der Arbeit (6) . Die Bestimmungen der letztgenannten
Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und / oder
spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in
vollem Umfang auf die Benutzung von Bildschirmgeräten durch
Arbeitnehmer Anwendung.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über den neuesten
Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu infor-mieren,
um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine
bessere Sicherheit und einen besseren Gesund-heitsschutz der
Arbeitnehmer gewährleisten zu können.
An Bildschirmarbeitsplätzen sind die ergonomischen Aspekte
besonders wichtig.
Diese Richtlinie leistet einen konkreten Beitrag zur
Verwirk-lichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.
Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (7) wird der Beratende
Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die
Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der
Kommission gehört --
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzung
1. Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie
im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG. Sie legt Mindestvorschriften in bezug
auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit an Bildschirmgeräten im Sinne von Artikel 2
fest.
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2. Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet
strengerer und / oder spezifischer Bestimmungen der
vorlie-genden Richtlinien in vollem Umfang auf den
gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.
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3. Diese Richtlinie gilt nicht für:
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a. Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und
Maschinen;
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b. Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines
Verkehrsmittels;
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c. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur
Be-nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
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d. sogenannte "tragbare"
Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig
an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden;
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e. Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit
einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung,
die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich
ist;
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f. Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte
"Display-Schreibmaschinen".
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:
a. Bildschirm: Schirm zur Darstellung
alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung,
ungeachtet des Darstellungsverfahrens;
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b. Arbeitsplatz: Bildschirmgerät, das
gegebenenfalls mit einer Tastatur oder einer
Datenerfassungsvorrichtung und / oder einer die
Mensch-Maschine-Schnittstelle be-stimmenden
Software, optionalen Zusatzgeräten,
Anla-genelementen einschließlich Diskettenlaufwerk,
Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter, Sitz und
Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet ist,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung;
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c. Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer im Sinne von
Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG,
der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil
seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.
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ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3
Arbeitsplatzanalyse
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse
der Arbeitsplätze durchzuführen, um die
Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu
beurteilen, die dort für die beschäftigten
Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für
die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für
körperliche Probleme und psychische Belastungen.
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2. Der Arbeitgeber muß auf der Grundlage der
Analyse gemäß Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen
zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren
treffen, wobei er die Addition und / oder die
Kombination der Wirkungen der fest-gestellten
Gefahren zu berücksichtigen hat.
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Artikel 4
Erstmals in Betrieb genommene Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen
treffen, damit Arbeitsplätze, die nach dem 31.
Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden,
die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.
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Artikel 5
Bereits in Betrieb befindliche Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muß die zweckdienlichen Maßnahmen
treffen, damit die Arbeitsplätze, die bereits vor
dem 31. De-zember 1992 in Betrieb genommen wurden,
so gestaltet werden, daß sie spätestens vier Jahre
nach diesem Zeitpunkt die im Anhang genannten
Mindestvorschriften erfüllen.
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Artikel 6
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
1. Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie
89/391/ EWG sind die Arbeitnehmer umfassend über
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen
im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und
insbesondere über die für die Arbeitsplätze
geltenden Maßnahmen, die gemäß Artikel 3 sowie
gemäß den Artikeln 7 und 9 durchgeführt werden,
zu unterrichten.
In jedem Fall sind die Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmervertreter über alle gesundheits- und
sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die gemäß der
vorliegenden Richtlinie getroffen werden, zu
unterrichten.
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2. Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie
89/391/ EWG ist jeder Arbeitnehmer außerdem vor
Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirm und bei
jeder wesentlichen Veränderung der Organisation des
Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät zu
unterweisen.
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Artikel 7
Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des
Arbeitneh-mers so zu organisieren, daß die tägliche
Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch
Pausen oder andere Tätig-keiten unterbrochen wird,
die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten
verringern.
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Artikel 8
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und / oder die
Arbeitnehmervertreter werden gemäß Artikel 11 der
Richtlinie 89/391/EWG zu den unter die vorliegende
Richtlinie sowie deren Anhang fallenden Fragen gehört
und an ihrer Behandlung beteiligt.
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Artikel 9
Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer
1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine
angemes-sene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
durch eine Person mit entsprechender Qualifikation,
und zwar:
vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
anschließend regelmäßig und
bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die
Bild-schirmarbeit zurückgeführt werden können.
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1. Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche
Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse
der Untersuchung gemäß Absatz 1 als erforderlich
erweist.
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2. Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für
die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen,
wenn die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz
1 oder der Untersuchung gemäß Absatz 2 ergeben, daß
sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht
verwendet werden können.
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3. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen
dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen
Mehrbelastung der Arbeitnehmer führen.
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4. Der Schutz der Augen und des Sehvermögens der
Arbeitnehmer kann Bestandteil eines nationalen
Gesund-heitsfürsorgesystems sein.
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ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Anpassung des Anhangs
Rein technische Anpassungen des Anhangs unter Berücksich-tigung
des technischen Fortschritts, der Entwicklung der
internationalen Vorschriften oder Spezifikationen
oder des Wissensstands auf dem Gebiet der
Bildschirmgeräte werden Wissensstands auf dem
Gebiet der Bildschirmgeräte werden nach dem
Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG
vorgenommen.
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Artikel 11
Schlußbestimmungen
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992
nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich
in Kenntnis.
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2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden
Bereich erlassen haben bzw. erlassen.
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3. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle
vier Jahre Bericht über die praktische Anwendung
der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei
die Standpunkte der Sozialpartner an.
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Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und
Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz davon.
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4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß
regel-mäßig einen Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze
1, 2 und 3 vor.
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Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident B. AHERN
ANHANG
MINDESTVORSCHRIFTEN
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(Artikel 4 und 5)
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Einleitende Bemerkung
Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf
die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und
insoweit, als zum einen die entsprechenden
Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum
anderen die spezifischen Erfordernisse oder
Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.
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1. GERÄT
ANHANG
MINDESTVORSCHRIFTEN
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a. Allgemeine Bemerkung
Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine
Gefährdung der Arbeitnehmer mit sich bringen.
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b. Bildschirm
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen
scharf und deutlich, ausreichend groß und mit
angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand
dargestellt werden.
Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein
und darf keine Instabilität anderer Art
aufweisen.
Die Helligkeit und / oder der Kontrast zwischen
Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht
vom Benutzer eingestellt und den
Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.
Der Bildschirm muß zur Anpassung an die
individuellen Bedürfnisse des Benutzers frei
und leicht drehbar und neigbar sein. Ein
separater Ständer für den Bildschirm oder ein
verstellbarer Tisch kann ebenfalls verwendet
werden.
Der Bildschirm muß frei von Reflexen und
Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können.
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c. Tastatur
Die Tastatur muß neigbar und eine vom
Bildschirm getrennte Einheit sein, damit der
Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann,
die Arme und Hände nicht ermüdet.
Die Fläche vor der Tastatur muß ausreichend
sein, um dem Benutzer ein Auflegen von Händen
und Armen zu ermöglichen.
Zur Vermeidung von Reflexen muß die Tastatur
eine matte Oberfläche haben.
Die Anordnung der Tastatur und die
Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung
der Tastatur erleichtern.
Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund
deutlich genug abheben und bei normaler
Arbeitshaltung lesbar sein.
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d. Arbeitstisch oder Arbeitsfläche
Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß
eine ausreichend große und reflexionsarme
Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung
von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und
sonstigen Arbeitsmitteln ermöglichen.
Der Manuskripthalter muß stabil und verstellbar
sein und ist so einzurichten, daß unbequeme
Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich
eingeschränkt werden.
Ausreichender Raum für eine bequeme
Arbeitshaltung muß vorhanden sein.
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e.Arbeitsstuhl
Der Arbeitsstuhl muß kippsicher sein, darf die
Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränken
und muß ihm eine bequeme Haltung ermöglichen.
Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
Die Rückenlehne muß in Höhe und Neigung
verstellbar sein.
Auf Wunsch ist eine Fußstütze zur Verfügung
zu stellen.
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2.UMGEBUNG
a. Platzbedarf
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und
einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden
ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und
-bewegungen zu ermöglichen.
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b. Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die
spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) sind so
zu dimensionieren und anzuordnen, daß
zufriedenstellende Lichtverhältnisse und ein
ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und
Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit
und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des
Benutzers gewährleistet sind.
Störende Blendung und Reflexe oder
Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen
Ausrüstungsgegenständen sind durch
Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und
Arbeitsplatz auf die Anordnung und die
technischen Eigenschaften künstlicher
Lichtquellen zu vermeiden.
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c. Reflexe und Blendung
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten,
daß Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen,
durchsichtige oder durchscheinende Trennwände
sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände
keine Direktblendung und möglichst keine
Reflexion auf dem Bildschirm verursachen.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten
verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke
des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz
vermindern läßt.
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d. Lärm
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu
den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte
verursacht wird, ist bei der Einrichtung des
Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen,
insbesondere um eine Beeinträchtigung der
Konzentration und Sprachverständlichkeit zu
vermeiden.
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e. Wärme
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen)
gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme
führen, die auf die Arbeitnehmer störend
wirken könnte.
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f. Strahlungen
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren
Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen
auf Werte verringert werden, die vom
Standpunkt der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
unerheblich sind.
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g. Feuchtigkeit
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu
sorgen.
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3. MENSCH-MASCHNE-SCHNITTSTELLE
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von
Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten,
bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat
der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:
a. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit
angepaßt sein.
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b. Die Software muß benutzerfreundlich sein
und gegebenenfalls dem Kenntnis - und
Erfahrungsstand des Benutzen angepaßt
werden können; ohne Wissen des
Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur
quantitativen oder qualitativen Kontrolle
verwendet werden.
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c. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern
Angaben über die jeweiligen Abläufe
bieten.
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d. Die Systeme müssen die Information in
einem Format und in einem Tempo anzeigen,
das den Benutzern angepaßt ist.
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e. Die Grundsätze der Ergonomie sind
insbesondere auf die Verarbeitung von
Informationen durch den Menschen anzuwenden.
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